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Ärger mit dem Mieter? Wir helfen Ihnen.

Unpünktliche und ausbleibende Mietzahlungen, unberechtigte Mietminderungen, Störung des Hausfriedens, Mieterhöhungen oder Eigenbedarfskündigung: Es gibt viele Situationen, in denen wir Sie rechtlich Beraten können, damit Sie Herr Ihrer Immobilie bleiben.

 

Für Vermieter wichtige Themen, bei denen wir Ihnen gerne helfen:

Mieterhöhung nach Mietspiegel:

Bei der Vermietung freifinanzierten Wohnraums lässt das Gesetz die Erhöhung der Miete bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichs- miete zu. Sie kann vom Vermieter durch Mietspiegel, eine Miet- datenbank, ein Sachverständigengutachten oder den Bezug auf das Mietniveau von drei Vergleichswohnungen nachgewiesen werden. Das Mieterhöhungsverlangen kann schriftlich, aber auch in Textform abgegeben werden. Haus & Grund hilft Ihnen gerne bei der nächsten Mieterhöhung. 

Kündigung von Mietverträgen:

Für alle Kündigungen gilt, dass sie schriftlich erfolgen und allen Mietern zugehen müssen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters. Nach § 573 Abs. 2 BGB liegt ein solches insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat oder der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarf). Wir unterstützen Sie bei der Durchführung einer Kündigung.

Schönheitsreparaturen:

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss geklärt werden, ob der Mieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet ist. Eine Reno- vierungs pflicht kann sich nach Ablauf der vertraglichen Renovierungs- fristen ergeben, wenn Renovierungsbedarf besteht. Sollte der Mieter die Renovierung vornehmen müssen, hat er einen allgemein gefälligen, im Zweifel hellneutralen Dekorationszustand der Wohnung herzustellen. Sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet sein, sich an den Kosten einer zukünftigen Renovierung mit dem Betrag zu beteiligen, der dem Verhältnis seiner Nutzungsdauer entspricht (Quotenhaftungsklausel). Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. 

Zahlungsverzug des Mieters:

Wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann er fristlos kündigen. Die Kündigungsgründe sind in den §§ 543 und 569 BGB aufgeführt: der typische Fall ist der Zahlungsverzug des Mieters. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

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