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Betriebskosten und Ihre Abrechnung. Wir helfen Vermietern.

Die wirksame Vereinbarung von Betriebskosten im Mietvertrag, ihre Trennung von Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten, die rechtsichere Abrechnung der Betriebskosten sowie die Anpassung der Betreibskostenvorauszahlungen: Wir helfen Ihnen, damit Sie die Betriebskosten von Ihrem Mieter  bekommen.

 

Betriebskosten und Ihre Abrechnung – wir helfen Ihnen

Betriebskosten bei der Wohnraummmiete

Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbau- berechtigten durch das Eigentum bzw. Erbbaurecht am Grundstück und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück laufend entstehen. Zu den Betriebskosten gehören gemäß § 2 Betriebskostenverordnung die folgenden Kostenarten:

  • laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, z. B. die Grundsteuer;
  • Kosten der Wasserver- und -entsorgung;
  • Kosten der Heizung;
  • Kosten für Personen- und Lastenaufzüge;
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung;
  • Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung;
  • Gartenpflegekosten;
  • Beleuchtungskosten;
  • Kosten der Schornsteinreinigung;
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung;
  • Kosten für den Hauswart;
  • Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage bzw. der Breitbandkabelverteilanlage;
  • Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege.

Umlage der Betriebskosten

Die Betriebskosten können gegenüber einem Mieter nur abgerechnet werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Ausreichend ist ein Verweis auf die Betriebskostenarten der Betriebskostenverordnung, sofern diese Aufzählung alle anfallenden Betriebskosten erfasst. Sollen darüber hinaus weitere Betriebskosten umgelegt werden, müssen diese ausdrücklich im Mietvertrag aufgezählt sein. Zu diesen sonstigen Betriebskosten zählen z. B. die Kosten für die Dachrinnenreinigung.

Die Abrechnung der Betriebskosten

Über die Vorauszahlungen muss jährlich schriftlich abgerechnet werden. Die schriftliche Abrechnung muss mindestens enthalten:

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart inklusive nicht umlegbarer Kostenanteile;
  • der Gesamtbetriebskostenanteil jeder Kostenart;
  • die Angabe und Erläuterung des jeweiligen Verteilerschlüssels;
  • die Berechnung des Kostenanteils des Mieters sowie
  • eine Saldierung von Vorauszahlungen und Kostenanteil. 
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Beliebte Themen im Betriebskostenrecht

  • Betriebskosten / Nebekosten
  • Heizkosten 
  • Betriebskostenabrechnung 
  • Betriebskostenarten 
  • Kosten der Wasserversorgung 
  • Abrechnungsfrist
  • Umlagefähigkeit
  • Anpassung der Vorauszahlung 
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